Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen, die elektronische Kassensysteme, elektronische Kassenbücher, EU-Taxameter oder Wegstreckenzähler nutzen, detaillierte Informationen zu diesen Systemen und der darin verbauten TSE an die Finanzbehörden melden. Diese Pflicht ist durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) festgelegt.
Welche Informationen sind gefordert?
Sie müssen unter anderem folgende Daten melden:
- Informationen zu Ihrem Unternehmen
- Art und Seriennummer Ihrer Kassensysteme
- Detaillierte Angaben zur TSE (Seriennummer, Zertifikatsnummer, Hersteller, Typ)
- Das Datum der Inbetriebnahme Ihrer Kassensysteme
Die entscheidenden Fristen – Handeln Sie jetzt!
Die Zeit drängt, insbesondere wenn Ihre Systeme bereits letztes Jahr in Betrieb genommen wurden:
- Frist für Altsysteme (Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2025): 31. Juli 2025
- Frist für Neusysteme (Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2025): Ein Monat nach der Anschaffung/Ausrüstung
- Frist für Außerbetriebnahme (ab dem 1. Juli 2025): Ein Monat nach der Außerbetriebnahme (sofern vorher gemeldet)
Beginnen Sie jetzt mit der Erfassung der notwendigen Informationen und planen Sie die elektronische Übermittlung. Bei Fragen oder Unsicherheiten empfehlen wir Ihnen dringend, sich an Ihren Steuerberater oder an uns zu wenden.